Förderverein Pro A20 e.V.
Förderverein Pro A20 e.V.

Über uns | Satzung des Vereins

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein "Gesellschaft zur Förderung des Interesses an dem Bau einer Brücke über die Unterweser" (Gesellschaft "Weserbrücke") führt künftig den Namen "Pro A20" mit dem Zusatz e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.

 

§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Projektes Küstenautobahn A 20 von der Elbquerung über Bremervörde zum Wesertunnel bis an die A 28 bei Westerstede.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

(1) Mitglieder können Unternehmen, Kammern, Verbände der Wirtschaft, Landkreise, Öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und Einzelpersonen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang der schriftlichen Beitrittserklärung folgt.

(3) Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung den Erwerb der beantragten Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen schriftlich ablehnen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Kalenderjahresende.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

§ 4 (Beiträge)

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

 

§ 5 (Vorstand)

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis höchstens sieben Mitgliedern.

 

(2) Er wählt aus seiner Mitte

- einen Vorsitzenden,
- einen stellvertretenden Vorsitzenden,
- einen Schatzmeister,
- einen Schriftführer,
- einen Beisitzer

 

(3) Darüber hinaus gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an:
- ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven, der/die zugleich die Geschäftsstelle des Vereins führt;
- sowie der/die Vorsitzende des Parlamentarischen Beirates.

 

(4) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

(5) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt.

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  1. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  1. Wahl des neuen Vorstandes.

 

Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

 

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplanes. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege sowie der gesamte Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke vorzulegen. Die Kassenprüfer sind nur Mitgliedern gegenüber zur Auskunft berechtigt über das, was sie als Kassenprüfer erfahren haben.

Der Bericht über die Kassenprüfung ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

  1. Jede Änderung der Satzung,
  1. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  1. Auflösung des Vereins.

 

Zur Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Zweckes des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens

14 Tage vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Sie wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, das vom Vorstand dazu bestimmt wird, geleitet.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das mit Ort und Datum zu versehen und von dem Vorstandsmitglied, das die Mitgliederversammlung leitet, zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 (Parlamentarischer Beirat)

 

(1) Der Parlamentarische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, parlamentarische Initiativen vorzubereiten und in die jeweiligen Parlamente einzubringen sowie partei- und länderübergreifende Gespräche zu initiieren und zu führen, die auf den Zweck dieser Satzung abzielen. Beschlüsse des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden entscheidend.

(2) Dem Parlamentarischen Beirat können alle Mitglieder – auch ehemalige Mitglieder – des Europaparlaments, des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages angehören, deren Wahlkreis sich im Untersuchungsraum "Küstenautobahn" befindet und die den Vereinszweck dieser Satzung unterstützen und Mitglied des Vereines sind. Dieses gilt auch für die Abgeordneten aus Bremerhaven, die der Bremischen Bürgerschaft angehören. Insgesamt wird der Untersuchungsraum durch 15 niedersächsische Landkreise (Stade, Rotenburg/Wümme, Harburg, Osterholz, Verden, Cuxhaven, Wesermarsch, Ammerland, Oldenburg, Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Emsland und Cloppenburg) und vier kreisfreie Städte (Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven) sowie die Stadt Bremerhaven gebildet.

 

(3) Der Parlamentarische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Parlamentarische Beirat tagt mindestens einmal pro Jahr.

 

§ 8 (Auflösung des Vereines)

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens

 

Bremerhaven, den 26.11.2019

 

Gez.

Michael Blach
Vorsitzender

 

 

Hier finden Sie uns:

Förderverein Pro A20 e.V.
c/o Handelskammer Bremen -
IHK für Bremen und
Bremerhaven
Haus Schütting - Am Markt 13

28195 Bremen

Kontakt:

Rufen Sie einfach an unter
0421 3637-270

oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Diese Website verwendet zwei Cookies. Dabei handelt es sich um sogenannte "Technische Cookies". Diese Art von Cookie wird eingesetzt, um den reibungslosen Betrieb der Website zu garantieren. Hier ist keine Zustimmung von Seiten des Besuchers notwendig.

Druckversion | Sitemap
© Pro A 20 e.V.